Öffnungszeiten

Mo  09.00 - 18.00 Uhr
Di  09.00 - 18.00 Uhr
Mi  09.00 - 18.00 Uhr
Do  09.00 - 18.00 Uhr
Fr   09.00 - 18.00 Uhr
Sa  09.00 - 12.00 Uhr
So geschlossen!
 
Herzlich Willkommen im Freizeitmarkt Mario Knust
Freizeitmarkt Mario Knust
Auerbacher Str. 37
08233  Schreiersgrün
Kontaktperson:   Mario Knust
Tel:  037468 4031
Fax:  037468 681744
 E-Mail:  info@Freizeitmarkt-Knust.de
Umsatz ID-Nummer: DE259854658  

Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.1


Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den AGB vom Vermieter abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt. Dia AGB vom Vermieter gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Mieters die Vermietung des Reisemobiles an den Mieter vorbehaltlos vornimmt.
1.2

Gegenstand des Vertrages mit dem Vermieter ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Reisemobiles. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.

1.3




Zwischen dem Vermieter und dem / den Mieter(n) kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht Anwendung findet. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag, insbesondere der §§ 651 a-1 BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet. Die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit aufgrund fortgesetzten gebrauch gem. § 545 BGB ist ausgeschlossen.
1.4 Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind schriftlich zu treffen.
2. Mindestalter, berechtigte Fahrer
2.1
 
Das Mindestalter des Mieters und des Fahrers beträgt 23 Jahre. Sowohl Mieter als auch Fahrer müssen mind. seit einem Jahr im Besitz eines Führerscheins der Kl. III bzw. Kl. B bzw. Kl. BE, bzw. eines entsprechenden nationalen/internationalen Führerscheins sein.
2.2




Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Fahrzeuge des Vermieters ein Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen haben und für das Führen dieser Fahrzeuge ein dementsprechender Führerschein erforderlich ist. Besitzer eines Führerscheins der Kl. B haben zur Sicherheit Rücksprache mit dem Vermieter hinsichtlich der technisch zugelässigen Gesamtmasse des vom Mieter gemieteten Fahrzeuges zu halten. Kann bei Anmietung ein entsprechender Führerschein nicht vorgelegt werden, gilt das Reisemobil als nicht abgeholt. In diesem Fall gelten die entsprechenden Stornobedingungen (siehe 4.2).
2.3


Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das  Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu geben. Der Mieter hat für das Handeln des Fahrers, dem er das Fahrzeug überlassen hat, wie für eigenes ein zustehen.
3.  Mietpreis und deren Berechnung, Mietdauer
3.1


Die Mietpreise ergeben sich grundsätzlich aus der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Eine etwa vorgegebene Mindestmietdauer während bestimmter Reisezeiten ergibt sich ebenfalls aus der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste des Vermieters. Es gelten jeweils die Preise der in der Preisliste ausgewiesenen Saison. in die der gebuchte Mietzeitraum fällt. Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Servicepauschale berechnet, deren Höhe ebenfalls der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste des Vermieters zu entnehmen ist.
3.2
 
Die jeweiligen Mietpreise beinhalten: dem Leitbild der Kaskoversicherung entsprechender Versicherungsschutz (s. u. Ziff. 12), Schutzbrief.
3.3

Die Tagespreise werden während der Mietzeit je angefangene 24 Stunden berechnet. Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme des Reismobiles durch den Mieter an der Vermieterstation u8nd endet bei Rücknahme des Reisemobiles durch die Mitarbeiter der Vermieterstation.
3.4

Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnet der Vermieter pro angefangene Stunde 25.- € (höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den entsprechenden Gesamttagespreis). Kosten die dadurch entstehen, dass ein nachfolgender Mieter oder eine andere Person gegenüber dem Vermieter Ansprüche wegen einer vom Vermieter zu vertretenden verspäteten Fahrzeugübernahme geltend macht, trägt der Mieter.
3.5

Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.
3.6

Das Reisemobil wird voll getankt übergeben und muss voll getankt zurückgebracht werden. Anfdernfalls berechnet der Vermieter Dieselkraftstoff lt. aktueller Preisliste. Treibstoff- und Betriebskosten während der Mietdauer trägt der Mieter.
4. Mietung und Umbuchung
4.1

Buchungen sind nur nach Bestätigung durch den Vermieter ausschließlich für Fahrzeuggruppen, nicht für Fahrzeugtypen verbindlich. Dies gilt auch dann, wenn in der Beschreibung der Fahrzeuggruppe beispielhaft ein konkreter Fahrzeugtyp angegeben ist.
4.2

Bei Buchung sind 25% der Mietsumme als Anzahlung fällig.
Stornierung
Rücktrittskosten können mit einer Rücktrittskostenversicherung bei uns abgesichert werden.
Bei einem Rücktritt ohne genannte Versicherung sind 80% des Mietpreises zu zahlen.
4.3



Die dem Mieter bestätigte Reservierung kann vom Tag der Reservierung bis spätestens drei Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn umgebucht werden, soweit anderweitig beim Vermieter freie Kapazitäten vorhanden sind und die gewünschte Alternativbuchung der ersten vom Umfang her entspricht. Spätere Umbuchungen sind nicht möglich. Bei Umbuchung wird ein Unkostenbeitrag von 25,- € erhoben. Ein Rechtsanspruch zur Umbuchung oder Änderung besteht nicht.
5. Zahlungsbedingungen, Kaution
5.1 Bei Buchung werden 25% der Mietsumme sofort fällig.
5.2 Die Kaution von 1000.- € ist bei Fahrzeugübernahme beim Vermieter bar gebührenfrei zu hinterlegen.
5.3 Bei kurzfristigen Buchungen werden Kaution und Mietpreis sofort fällig.
5.4



Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges und nach erfolgter Mietvertrags-Endabrechnung durch den Vermieter erstattet.
Zusätzlich zu dem im Voraus vom Mieter entrichteten Mietpreis anfallendes Entgeld wird bei Rückgabe des Fahrzeuges mit Kaution verrechnet.
5.5

Kommt der Mieter mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, werden Verzugszinsen nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben.
6. Übergabe und Rücknahme
6.1



Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung teilzunehmen. Dabei wird ein Übergabeprotokoll erstellt, in dem der Fahrzeugzustand beschrieben wird, und das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeuges verweigern bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. Entstehen durch Verschulden des Mieters Verzögerungen bei der Übergabe, hat er daraus resultierende Kosten zu tragen.
6.2



Der Mieter ist verpflichtet, bei Rückgabe des Fahrzeuges gemeinsam mit dem Mitarbeiter der Vermieter-Station eine abschließende Überprüfung des Fahrzeuges vorzunehmen, wobei ein Rückgabeprotokoll erstellt wird, das vom Vermieter und dem Mieter zu unterzeichnen ist. Beschädigungen, die im Übergabeprotokoll nicht vermerkt sind, bei Fahrzeugrückgabe aber festgestellt werden, gehen zu Lasten des Mieters.
In diesem Fall wird die Kaution in voller Höhe einbehalten, bis der entstandene Schaden versicherungstechnisch geklärt ist.
6.3

Alle Reisemobile werden an den Mieter innen sauber übergeben und sind von diesem in demselben sauberen Zustand wieder zurückzugeben. Eine eventuell erforderliche Nachreinigung geht zu Lasten des Mieters. Eine Außenreinigung ist nicht erforderlich.
7. Verbotene Nutzungen, Sorgfalts- und Obhutspflichten
7.1




Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:
Zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests; zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen; zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind; zur Weitervermietung oder gewerblicher Personenbeförderung; für sonstige Nutzung, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgeht, insbesondere das Befahren von hierzu nicht vorgesehenem Gelände.
7.2



Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen, die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten. Der Betriebszustand, insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck ist zu überwachen. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet.
7.3



Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge; das Rauchen ist demnach im gesamten Fahrzeug nicht gestattet. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Kosten, welche durch eine Entlüftung bzw. zur Beseitigung der Kontaminierung mit Rauch oder Tieren entstehen, einschließlich entgangenem Gewinn durch eine dadurch bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeuges, hat ebenfalls der Mieter zu tragen.
7.4

Im Falle einer nachgewiesenen Zuwiderhandlung gegen die Reglungen in vorstehenden Ziff. 7.1, 7.2 und 7.3 kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen.
8. Verhalten bei Unfällen
8.1

Der Mieter hat nach einem Unfall sowie einem Brand-, Entwendungs- oder Wildschaden sofort die Polizei und den Vermieter zu verständigen, spätestens jedoch unmittelbar nach dem Unfalltag folgenden Arbeitstag. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
8.2


Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Unterlässt der Mieter - gleich aus welchem Grunde - die Erstellung des Protokolles und verweigert daher die Versicherung die Bezahlung des Schadens, ist der Mieter zum vollständigen Schadensausgleich verpflichtet.
8.3

Der Unfallbericht muss spätestens bei der Fahrzeugrückgabe dem Vermieter vollständig  ausgefüllt und unterschrieben zurückgegeben werden. Er muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
9. Auslandsfahrten
9.1 

Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten. Für eventuell anfallende Auslandspapiere und Gebühren hat der Mieter selbst zu sorgen.
10. Mängel des Reisemobils
10.1 Schadenersatzansprüche des Mieters für Mängel, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind, sind ausgeschlossen.
10.2

Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Reisemobil oder seiner Ausstattung hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeuges schriftlich gegenüber dem Vermieter anzuzeigen. Schadenersatzansprüche aufgrund später angezeigter Mängel sind ausgeschlossen, es sei denn, Grundlage des Anspruchs ist ein nicht offensichtlicher Mangel.
11. Reparaturen, Ersatzfahrzeuge
11.1

Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 150.- € ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit nicht der Mieter gem. Ziff. 12 für den Schaden haftet. Ausgenommen von dieser Regelung sind Reifenschäden.
11.2

Führt ein vom Vermieter zu vertretender Mangel zur Erforderlichkeit einer derartigen Reparatur und lässt der Mieter diesen nicht eigenständig beheben, hat der Mieter den Vermieter den Mangel unverzüglich anzuzeigen und eine angemessenen Frist zur Reparatur zu gewähren. Landesspezifische Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur), die die Reparatur verzögern, gehen dabei nicht zu Lasten des Vermieters.
11.3




Wird das Reisemobil ohne Verschulden des Mieters dass der Gebrauch unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter in angemessener Zeit ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Stellt der Vermieter ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung, ist eine Kündigung des Mieters gem. § 543 Abs. II Nr.1 GBG ausgeschlossen. Wird in diesem Fall vom Vermieter ein Reisemobil einer niedrigeren Preisgruppe angeboten, und vom Mieter akzeptiert, erstattet der Vermieter dem Mieter die Preisdifferenz zu dem vom Mieter im Voraus geleisteten Mietzins.
11.4



Wird das Resisemobil durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch durch ein Verschulden des Mieters unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters gem. § 543 Abs.II Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen. Stellt der Vermieter ein Ersatzfahrzeug, kann er die anfallenden Transferkosten dem Mieter in Rechnung stellen.
12. Haftung des Mieters, Kaskoversicherung
12.1

Der Vermieter wird dem Mieter nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung bei Teilkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von 150.- € sowie bei Vollkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von 1.000.- € pro Schadensfall von der Haftung freistellen. Die jeweilige Selbstbeteiligung kann nicht ausgeschlossen werden.
12.2 Die Haftungsfreistellung aus Ziff. 12.1 entfällt, wenn der Mieter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
12.3










Darüber hinaus haftet der Mieter bei schuldhafter Verursachung in folgenden Fällen:
wenn Schäden auf Grund alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht werden
wenn der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat, Unfallflucht begeht
wenn der Mieter entgegen der Verpflichtung aus Ziff. 8 bei einem Unfall die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt.
wenn der Mieter sonstige Pflichten aus Ziff. 8 verletzt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt.
wenn Schäden auf einer nach Ziff. 7.1 verbotene Nutzung beruhen
wenn Schäden auf Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 7.2 beruhen
wenn Schäden durch einen unberechtigten Fahrer verursacht werden, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Höhe, StVO Zeichen 265, Breite, StVO Zeichen 264 oder den entsprechenden Landeszeichen) beruhen
wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhen.
12.4

Zur Vermeidung einer Kostenerhöhung durch die Schadensfeststellungskosten kann der Vermieter dem Mieter bei Unfallschäden auf Verlangen zunächst Musterrechnungen für entsprechende Schäden vorlegen.
12.5

Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters.
12.6 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner
13.  Haftung des Vermieters, Verjährung
13.1


 
Der Vermieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur und begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Dieser Haftungsmaßstab gilt auch für die Fälle von Leistungshindernissen bei Vertragsabschluss.
13.2

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit.
13.3





Ansprüche, die nach Ziff. 13.1 nicht ausgeschlossen sind, sondern nur ihrem Umfang nach beschränkt werden, verjähren in einem Jahr, ausgehend von dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger vor den Ansprüchen begründender Umstände und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen und solchen nach Produkthaftungsgesetz, verjähren Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers in fünf Jahren, ausgehend von dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
13.4 Es gelten die AGB´s aus dem Mietprojekt.
14. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist ausschließlich der Ort des Vermieters.

Gültig ab 01.November.2011
   
  AGB audrucken